Herd oder Backofen defekt in der Mietwohnung: Wer zahlt?
Heizt der Backofen nicht mehr oder fällt eine Kochplatte aus, muss bei einer mitvermieteten Küche grundsätzlich der Vermieter reparieren. Zahlen müssen Sie als Mieter nur in zwei Fällen: wenn eine wirksame Kleinreparaturklausel greift oder wenn Sie den Schaden selbst verursacht haben. Welcher Fall vorliegt und was Sie jetzt tun sollten, steht in diesem Ratgeber.
Gehört der Herd zur Wohnung?
Die erste Frage ist, wem das Gerät gehört. Steht der Herd im Mietvertrag, im Übergabeprotokoll oder ist er Teil der Einbauküche, die mit der Wohnung vermietet wurde, dann ist er Mietsache. Haben Sie Herd oder Küche selbst mitgebracht oder vom Vormieter abgekauft, gehört das Gerät Ihnen, und die Reparatur ist Ihre Sache. Beim Kauf vom Vormieter lohnt ein Blick in die Unterlagen: Manchmal wurde die Küche dem Vermieter überlassen, manchmal Ihnen verkauft.
Mitvermieteter Herd: Der Vermieter muss reparieren
Nach § 535 Abs. 1 BGB muss der Vermieter die Wohnung während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten. Dazu gehören auch mitvermietete Geräte. Fällt der Backofen durch Alter oder Verschleiß aus, etwa weil die Heizspirale durchgebrannt ist oder der Thermostat versagt, trägt der Vermieter die Kosten. Er darf entscheiden, ob er reparieren lässt oder ein gleichwertiges Gerät einbaut.
Ihre Pflicht ist die Meldung. § 536c BGB verlangt, dass Sie einen Mangel unverzüglich anzeigen. Machen Sie das schriftlich, mit Datum, Modell vom Typenschild und einer kurzen Beschreibung wie „Backofen heizt nicht, Oberhitze und Umluft ohne Funktion, Kochfeld funktioniert“. Setzen Sie eine angemessene Frist. Solange der Herd nicht funktioniert, kann die Miete gemindert sein (§ 536 BGB); wie viel angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab.
Beauftragen Sie den Kundendienst nicht auf eigene Rechnung, bevor der Vermieter reagiert hat. Die Kosten einer Selbstreparatur können Sie nach § 536a Abs. 2 BGB erst verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder die Reparatur keinen Aufschub duldet.
Die Kleinreparaturklausel
Viele Mietverträge enthalten eine Klausel, nach der Mieter kleine Reparaturen selbst bezahlen. Herde und Backöfen können darunter fallen: Die Zweite Berechnungsverordnung zählt in § 28 Abs. 3 die „Heiz- und Kocheinrichtungen“ ausdrücklich zu den Gegenständen, an denen kleine Instandhaltungen anfallen. Wirksam ist eine solche Klausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.06.1989, VIII ZR 91/88) aber nur mit zwei Grenzen:
- einem Höchstbetrag je Reparatur, von Gerichten meist in der Größenordnung von 100 Euro akzeptiert,
- einem Höchstbetrag für alle Kleinreparaturen im Jahr.
Fehlt eine der Grenzen, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Und wichtig für Herde: Kostet die Reparatur mehr als der Einzelbetrag, zahlen Sie nach verbreiteter Rechtsprechung gar nichts davon, auch keinen Anteil in Höhe der Grenze. Eine Reparatur am Backofen mit Anfahrt, Arbeitszeit und Ersatzteil liegt in vielen Fällen über solchen Beträgen. Hier hilft ein Kostenvoranschlag, um vorab zu wissen, auf welcher Seite der Grenze Sie liegen.
Wenn Sie den Schaden verursacht haben
Anders ist es, wenn der Defekt auf Ihr Verhalten zurückgeht: Der Drehknopf ist abgebrochen, die Backofentür hat einen Sprung, weil etwas dagegengeschlagen ist, oder das Kochfeld hat einen Riss. Dann müssen Sie dem Vermieter den Schaden ersetzen. Die Privathaftpflicht hilft dabei oft weniger, als man denkt. Nach den Musterbedingungen des Versicherungsverbands GDV (AVB PHV, Stand Mai 2020, Ziffer A1-6.6.2) sind bei Mietsachschäden Schäden an Elektro- und Gasgeräten ausgeschlossen, ebenso Glasschäden, gegen die man sich gesondert versichern kann. Viele Tarife weichen davon ab; prüfen Sie Ihren Vertrag und melden Sie den Schaden trotzdem. Für gesprungene Kochfelder gibt es einen eigenen Ratgeber: Ceranfeld gesprungen: Wer zahlt?
Abnutzung durch normalen Gebrauch müssen Sie dagegen nicht ersetzen. Eine verschlissene Türdichtung oder eine Backofenlampe, die nach Jahren durchbrennt, ist Verschleiß und fällt allenfalls unter die Kleinreparaturklausel.
Übersicht: Wer zahlt was?
| Situation | In der Regel zuständig |
|---|---|
| Mitvermieteter Backofen heizt nicht mehr (Verschleiß) | Vermieter; bei wirksamer Kleinreparaturklausel und kleinem Betrag Sie |
| Mitvermieteter Herd, Schaden durch Sie verursacht | Sie; Haftpflicht nur, wenn der Tarif Mietsachschäden an Elektrogeräten einschließt |
| Eigener Herd, Verschleiß | Sie selbst |
| Eigener Herd, Überspannung durch Blitz oder Leitungswasserschaden | Ihre Hausratversicherung, je nach Vertrag |
| Herd nach Stromnetz-Störung defekt | eventuell der Netzbetreiber, siehe Überspannung im Stromnetz |
Was der Vermieter von Ihnen braucht
Viele Vermieter wollen vor dem Termin wissen, was genau kaputt ist und was die Reparatur ungefähr kostet. Manche lassen erst einmal gar nichts machen und bitten um „einen Nachweis“. In solchen Fällen hilft ein schriftliches Dokument, das Sie mit der Mängelanzeige mitschicken:
- Eine Defektbestätigung beschreibt den Defekt anhand des Fehlerbilds und der Modelldaten. Sie kostet 25 Euro.
- Ein Kostenvoranschlag beziffert, was die Reparatur voraussichtlich kostet, und zeigt, ob sie sich beim Alter des Geräts noch lohnt. Basis 25 Euro, Sofort 35 Euro.
Beides entsteht online aus Ihren Angaben zu Hersteller, Modell und Fehler; ein Techniker kommt dafür nicht ins Haus. Zur Ehrlichkeit gehört: Das Dokument ersetzt keine Fehlersuche am geöffneten Gerät, und die Reparatur selbst muss bei einer mitvermieteten Küche der Vermieter veranlassen. Nützlich ist es vor allem, wenn der Vermieter erst entscheiden will, oder wenn er Ihnen einen Schaden in Rechnung stellt und Sie die Höhe prüfen möchten.
Checkliste für Mieter
- Klären, ob der Herd mitvermietet ist (Mietvertrag, Übergabeprotokoll).
- Typenschild fotografieren; es sitzt meist am Rahmen hinter der Backofentür.
- Defekt schriftlich melden und eine Frist setzen.
- Mietvertrag auf eine Kleinreparaturklausel mit Einzel- und Jahresgrenze prüfen.
- Nicht selbst beauftragen, solange der Vermieter nicht in Verzug ist.
- Bei eigenem Verschulden die Haftpflicht informieren und die Antwort schriftlich geben lassen.
Quellen
- § 535 BGB, § 536 BGB, § 536a BGB, § 536c BGB
- § 28 Zweite Berechnungsverordnung (Instandhaltungskosten)
- BGH, Urteil vom 07.06.1989, VIII ZR 91/88 (Kleinreparaturklausel)
- GDV: Musterbedingungen Privathaftpflicht AVB PHV, Stand Mai 2020, Ziffer A1-6.6.2
Dieser Ratgeber erklärt die übliche Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit mit dem Vermieter helfen Mietervereine.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter einen defekten Backofen reparieren? +
Gilt die Kleinreparaturklausel auch für den Herd? +
Darf ich den Kundendienst selbst rufen und dem Vermieter die Rechnung schicken? +
Ich habe den Backofen beschädigt. Zahlt meine Haftpflicht? +
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