Überspannung im Stromnetz: Wann der Netzbetreiber zahlt

Nach einer Störung im Stromnetz sind Fernseher, Router oder die Steuerung der Heizung defekt, und ein Gewitter gab es nicht. Dann ist oft der örtliche Netzbetreiber der richtige Ansprechpartner. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2014 haftet er für Überspannungsschäden an privat genutzten Geräten auch ohne eigenes Verschulden, allerdings erst oberhalb von 500 Euro. Für einen reinen Stromausfall gelten strengere Regeln.

Das Urteil: Strom ist ein Produkt

Im Fall, den der Bundesgerichtshof am 25. Februar 2014 entschied (Az. VI ZR 144/13), war in einem Wohngebiet die Stromversorgung gestört. Nahe dem Haus des Klägers waren zwei PEN-Leiter unterbrochen, danach kam es in seiner Hausinstallation zu einer Überspannung. Beschädigt wurden unter anderem Elektrogeräte und die Heizungsanlage.

Der BGH stellte vier Dinge fest. Elektrizität ist ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Eine Überspannung, die übliche Haushaltsgeräte beschädigt, ist ein Fehler dieses Produkts. Wer Strom auf eine andere Spannungsebene transformiert, also auf die Niederspannung für Haushalte, ist Hersteller. Und in Verkehr gebracht wird der Strom mit der Lieferung über den Netzanschluss. Die Folge: Der Netzbetreiber haftet nach § 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz, ohne dass Sie ihm ein Verschulden nachweisen müssen.

Die drei Grenzen dieser Haftung

Nur privat genutzte Sachen. Das Gesetz ersetzt Sachschäden nur an Dingen, die ihrer Art nach für den privaten Gebrauch bestimmt sind und von Ihnen hauptsächlich privat genutzt wurden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Der Büro-PC einer Firma fällt nicht darunter, der Familienfernseher schon.

500 Euro tragen Sie selbst. Nach § 11 ProdHaftG hat der Geschädigte bei Sachbeschädigung einen Schaden bis 500 Euro selbst zu tragen. Liegt der gesamte Schaden bei 1.370 Euro, bleiben rechnerisch 870 Euro als Anspruch. Kleine Schäden, etwa nur ein Router, lohnen diesen Weg deshalb meist nicht.

Drei Jahre Zeit. Der Anspruch verjährt nach § 12 ProdHaftG in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Schaden, vom Fehler und vom Ersatzpflichtigen wissen oder wissen müssten.

Ersetzt wird ein Schaden, kein Neugerät. Bei einem älteren Gerät bedeutet das in der Regel die Reparaturkosten, höchstens den Zeitwert. Wie der Zeitwert entsteht, erklärt der Ratgeber Zeitwert berechnen.

Stromausfall ohne Überspannung: § 18 NAV

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt die Haftung des Netzbetreibers bei Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten der Versorgung. Hier gilt keine Haftung ohne Verschulden. Bei Sachschäden wird aber vermutet, dass der Netzbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 18 Abs. 1 NAV); er muss also beweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Hat er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, ist die Haftung für Sachschäden auf 5.000 Euro je Anschlussnutzer begrenzt (§ 18 Abs. 2 NAV). Schäden unter 30 Euro werden nicht ersetzt (§ 18 Abs. 6 NAV).

Diese Regeln greifen vor allem dann, wenn nichts durchgebrannt ist, der Strom aber lange weg war. Typisches Beispiel ist die aufgetaute Gefriertruhe. Mehr dazu steht im Ratgeber Kühlschrank defekt: Wer zahlt?

FrageProdukthaftungsgesetz§ 18 NAV
Typischer FallÜberspannung zerstört GeräteUnterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Versorgung
Verschulden nötig?neinja, wird aber bei Sachschäden vermutet
Eigenanteil500 EuroSchäden unter 30 Euro entfallen
Obergrenzefür private Sachschäden keine feste Grenze5.000 Euro je Anschlussnutzer bei einfacher Fahrlässigkeit
Nur privat genutzte Geräte?janein

Wer ist „der Netzbetreiber“?

Gemeint ist der Betreiber des örtlichen Verteilnetzes, nicht zwingend Ihr Stromlieferant. Wer das Netz an Ihrer Adresse betreibt, steht auf der Stromrechnung. Die Haftung endet am Hausanschluss. Liegt der Fehler in Ihrer eigenen Hausinstallation, etwa an einem losen Neutralleiter im Verteilerkasten, ist der Netzbetreiber nicht verantwortlich. Ein Hinweis auf eine Netzstörung ist es, wenn Nachbarn zur gleichen Zeit Ausfälle hatten oder der Netzbetreiber eine Störung in der Straße bestätigt.

Und die Hausratversicherung?

Viele Hausrattarife zahlen Überspannung nur, wenn sie durch Blitz entstanden ist. Neuere Tarife versichern teils auch andere Ursachen. Ein Blick in die Bedingungen lohnt, denn die Hausrat ersetzt häufig den Neuwert, der Netzbetreiber nur den Schaden nach Zeitwert. Zahlt Ihre Versicherung, geht Ihr Anspruch gegen den Netzbetreiber insoweit auf sie über (§ 86 VVG); doppelt kassieren geht nicht. Für Blitzschäden gibt es eigene Ratgeber: KVA bei Blitzschlag und Blitzschaden: Zeitwert nachweisen.

So gehen Sie vor

  1. Unverzüglich melden. § 18 Abs. 7 NAV verlangt, dass Sie den Schaden dem Netzbetreiber unverzüglich mitteilen. Schreiben Sie Datum, Uhrzeit, Adresse und was ausgefallen ist. Bitten Sie um Bestätigung der Störung.
  2. Geräte aufbewahren. Nichts entsorgen, bevor der Netzbetreiber oder Ihre Versicherung zugestimmt hat. Fotos von Typenschildern machen.
  3. Liste anlegen. Jedes Gerät mit Hersteller, Modell, Kaufjahr und, falls vorhanden, Kaufbeleg.
  4. Schaden belegen. Für jedes Gerät den Defekt und die Kosten schriftlich nachweisen: Reparaturkosten oder, wenn die Reparatur sich nicht lohnt, den Zeitwert.
  5. Summe prüfen. Liegt der Gesamtschaden deutlich über 500 Euro, lohnt der Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz. Lehnt der Netzbetreiber ab, helfen die Schlichtungsstelle Energie, eine Verbraucherzentrale oder ein Anwalt.

Was sich ab Dezember 2026 ändern könnte

Die EU hat die Produkthaftung neu geregelt (Richtlinie 2024/2853), Deutschland muss sie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/4297) sieht ein neues Produkthaftungsgesetz ab dem 9. Dezember 2026 vor, ohne die Selbstbeteiligung von 500 Euro. Es soll für Produkte gelten, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht werden. Weil Strom nach dem BGH mit der Lieferung in Verkehr gebracht wird, dürfte das neue Recht dann für Überspannungen ab diesem Datum greifen. Stand 1. Oktober 2026 ist das Gesetz noch nicht verabschiedet; für Schäden bis dahin gilt die heutige Fassung mit Eigenanteil. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald das neue Gesetz gilt.

Den Schaden belegen

Der Netzbetreiber zahlt nicht auf Zuruf. Er will wissen, welches Gerät kaputt ist und was der Schaden kostet. Für diese Nachweise gibt es bei uns drei Bausteine zu je 25 Euro: die Defektbestätigung für das Fehlerbild, den Kostenvoranschlag für die Reparaturkosten (Basis 25 Euro, Sofort 35 Euro) und die Zeitwert-Bescheinigung, wenn die Reparatur sich nicht mehr rechnet. Kostenvoranschlag und Zeitwert zusammen kosten im Paket 49 Euro. Alles entsteht online aus Ihren Angaben, ohne dass Sie die Geräte einschicken.

Wichtig für die Erwartung: Unsere Dokumente belegen Defekt, Kosten und Wert. Ob die Überspannung aus dem Netz kam, können sie nicht beweisen. Dafür zählen die Bestätigung der Störung durch den Netzbetreiber und die Beobachtungen in der Nachbarschaft.

Quellen

Stand der Rechtslage: 1. Oktober 2026. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Haftet der Netzbetreiber für Überspannungsschäden? +
Ja, nach dem Urteil des BGH vom 25.02.2014 (VI ZR 144/13) haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz ohne Verschulden für Schäden an privat genutzten Sachen. Den Schaden bis 500 Euro tragen Sie selbst.
Was ist, wenn nur der Strom ausgefallen ist? +
Dann gilt § 18 NAV. Der Netzbetreiber haftet nur bei Verschulden, das bei Sachschäden aber vermutet wird. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf 5.000 Euro je Anschlussnutzer begrenzt, Schäden unter 30 Euro entfallen.
Bis wann muss ich den Schaden melden? +
Dem Netzbetreiber unverzüglich, so verlangt es § 18 Abs. 7 NAV. Der Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem.
Zahlt nicht einfach meine Hausratversicherung? +
Nur wenn Ihr Tarif Überspannung aus dieser Ursache einschließt. Viele Tarife zahlen nur bei Blitz. Zahlt die Hausrat, geht Ihr Anspruch gegen den Netzbetreiber nach § 86 VVG auf den Versicherer über.
Welche Nachweise brauche ich? +
Eine Liste der Geräte, Fotos der Typenschilder, die Bestätigung der Störung und für jedes Gerät einen Beleg über Defekt und Kosten, etwa Defektbestätigung, Kostenvoranschlag oder Zeitwert-Bescheinigung.

Defekt und Kosten schriftlich belegen

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